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 Hell auf Dunkel  

Brandschutzordnung

Teil B (spezifische Anordnungen)


Worum geht es in Teil B der Brandschutzordnung?


Die betriebsspezifischen Anordnungen und Verfahrensweisen – Teil B der Brandschutzordnung beschreibt genauere Anordnungen zum Brandschutz und Maßnahmen im Brandfall und beinhaltet so zum Beispiel detailliertere Informationen zur Eindämmung von Bränden und zur objektbezogenen Einschränkung einer Rauchausbreitung.


Für wen gilt der Teil B der Brandschutzordnung?


Der Teil B der Brandschutzordnung richtet sich an Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben, die sich nicht nur vorübergehend im Objekt, für das die Brandschutzordnung gilt, aufhalten. 
Teil B betrifft also z.B. Bewohner oder Beschäftigte in einem Betrieb. Mit dem Teil B der BSO erhalten diese Personen eine spezielle Übersicht über Anweisungen und Maßnahmen im Brandfall in dem Objekt.


Was beinhaltet der Teil B der Brandschutzordnung?


Der Teil B der Brandschutzordnung ist unterteilt von a) bis m) und beinhaltet in diesen Punkten die betrieblichen und organisatorischen Maßnahmen zur Brandverhütung und die Hinweise zum richtigen Verhalten im Gefahrenfall.

Die Punkte im Einzelnen (Unterpunkte beispielhaft):
  1. Einleitung
    • Erläuterungen zur BSO
    • Geltungsbereich
    • Personenkreis
    • Inkraftsetzung mit Datum und Unterschrift
  2. Brandschutzordnung Teil A (Aushang)
  3. Brandverhütung
    • Umgang und Verbote zum rauchen,
    • zu Feuer und Zündquellen,
    • zur Lagerung brennbarer Materialien etc.
  4. Brand- und Rauchausbreitung
    • Anhäufung brennbarer Stoffe
    • Brandschutztüren (Feuerschutzabschluss)
    • Rauch und -Wärmeabzugsanlagen etc.
  5. Flucht- und Rettungswege
    • Detaillierte Informationen und Vorgaben zu Flucht- und Rettungswegen
  6. Melde- und Löscheinrichtungen
    • Brandmelder
    • Hausalarm
    • Feuerlöscher
    • Wandhydranten etc.
  7. Verhalten im Brandfall
    • Verhaltensregeln und
    • spezielle, auf den Betrieb bzw. das Objekt bezogene Anordnungen
  8. Brand melden
    • Anweisungen/Anmerkungen zu Brandmeldern,
    • zum Absetzen des Notrufes oder
    • zur Brandmeldezentrale etc.
  9. Alarmsignale und Anweisungen beachten
    • Angaben hinsichtlich vorhandener Warneinrichtungen oder
    • zur Bedeutung akustischer und/oder optischer Warneinrichtungen- und Signale etc.
  10. In Sicherheit bringen
    • Grundsätzliche und betriebsspezifische bzw. besondere Personengruppen betreffende Handlungsanweisungen
  11. Löschversuch unternehmen
    • Anweisungen zum Unternehmen von Löschversuchen
  12. Besondere Verhaltensregeln
    • Meldung an Objektverantwortliche,
    • Verhalten nach Fehlalarm,
    • Verhalten auf dem Gelände oder in bestimmten Bereichen usw.
  13. Anhang
    • je nach Notwendigkeit,
    • z.B. Feuerwehrpläne

Regelungen zum Teil B der Brandschutzordnung


Teil B der Brandschutzordnung ist in der DIN 14096 geregelt, speziell das Erstellen, der Inhalt und die Gliederung.
Für Teil B ist das Format A4, A5 oder A6 nach DIN 476-1 zu verwenden. Die Schrift und Grafikgestaltung sind freigestellt. Der Text muss eindeutig und verständlich sein. Die jeweils aktuelle Brandschutzordnung Teil B sollte in Form von Merkblättern, Broschüren, in elektronischer Form usw. zur Verfügung gestellt werden. Es ist anzuraten, die persönliche Unterweisung von Personen zu dokumentieren bzw. diese quittieren zu lassen. […]

Teil B der Brandschutzordnung wird vom Arbeitgeber an die Beschäftigten ausgehändigt bzw. diesen zur Kenntnis gegeben und muss einmal jährlich, mit entsprechender Dokumentation, unterwiesen werden, der Nachweis darüber ist 2 Jahre aufzubewahren. Die betriebliche Brandschutzunterweisung ist Pflicht nach § 12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und § 6 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).



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Bewertungen unserer Teilnehmenden
Ich fande es super, sehr Hilfreich auch die einzelnen szenen abzuspielen. Ich kann es nur Weiterempfehlen. Weiter so !
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Ich fand den erste hilfe kurs für alle super hab sehr viel behalten und nen vollen block mir nachause genommen mit ganz viel infos würde gern noch ein kurz machen erste hilfe an kindern aber finde leider nicht s wo kann ik sie anschreiben und das erfragen
Der Dozent hat den Kurs echt klasse und sehr unterhaltsam gestaltet. Dabei viel Wissen vermittelt und somit war es ein kurzweiliger Kurs. Danke!
Herzlichen Dank
Alles war sehr gut für mich
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Ausgezeichnet!
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Der Auffrischkurs war heute sehr interessant und auch nötig. Hat mir persönlich sehr viele neue aktuelle Erkenntnisse in der "Ersten Hilfe" gegeben, freue mich daher, dass ich daran im Interesse meines Unternehmens (DB AG) teilnehmen durfte. Die sehr nette Trainerin hat auch verschiedene "Erste Hilfe" Szenarien in den Unterricht dynamisch eingebracht, was ich sehr gut fand, weiter so !!!
(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 323c StGB ...
FMer
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